SLKS Ltd. (SLKS in AGB genannt) Produktname: Vip-Lotto

1. SLKS organisiert und betreut in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages Lottospielgemeinschaften zur Teilnahme an Ausspielungen an ausgewählten Lotterien europäischer Länder. Zur Gründung der Geschäftsbesorgungsverträge gelten unter den Kunden die gesetzlichen Bestimmungen zu solchen Besorgungsverträgen, die in dem Land vorliegen, aus dem sich der Kunde anmeldet. Die Teilnahmebedingungen regeln die Beziehungen der Mitspieler untereinander, deren Verhältnis zu den Spielgemeinschaften und zu SLKS. Soweit in den Teilnahmebedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gilt das Recht des Staates Seychellen. Des Weiteren bietet SLKS Kunden einen Eintragungsservice für Internet-Gewinnspiele an, diese Gewinnspiele können weltweit stattfinden. SLKS nimmt nur den Eintragungsservice für die Gewinnspiele vor, für die Richtigkeit der Gewinnspiele und der Gewinnziehung und Übertragung des Gewinns steht immer der Veranstalter eines Gewinnspiels. Somit führt SLKS Spielgemeinschaften zusammen, ebenso bietet SLKS einen Eintragungsservice für Gewinnspiele an. SLKS selbst veranstaltet kein Lottospiel, sondern bietet Ihnen nur den Service an, in einer Spielgemeinschaft an ausgewählten europäischen Lotterien teilzunehmen.

2. Der Mitspieler bevollmächtigt SLKS, in seinem Namen Spielgemeinschaften zu gründen und den Spielvertrag für den Mitspieler sowie die Spielgemeinschaften in seinem oder deren Namen mit den Länderlotterien abzuschliessen. Ebenfalls bevollmächtigt der Mitspieler SLKS, Spielgemeinschaften zusammen zu führen und diese Spielverträge bei den Veranstaltern einzureichen. Darüber hinaus bevollmächtigt der Mitspieler SLKS zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen den Spielgemeinschaften und SLKS.

3. SLKS ist zur Vornahme aller rechtsgeschäftlichen Handlungen berechtigt, die dem Gesellschaftszweck dienen. SLKS wird von allen Bestimmungen die zur Rechts- und Geschäftshandlung berechtigen befreit. Darüber hinaus ist SLKS nicht berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung für die Spielgemeinschaften zu handeln. Der Spielvertrag entsteht also unmittelbar zwischen dem Spieler bzw. der Spielgemeinschaft und dem Veranstalter.

4. Der Spielvertrag wird schriftlich oder fernmündlich geschlossen. Der Mitspieler erhält auf dem Postweg oder per E-Mail zunächst eine Teilnahmebestätigung und die Teilnahmebedingungen. Der Mitspieler sollte dann der SLKS zu seiner Sicherheit noch einmal per Post seine Teilnahme bestätigen. Bei einer telefonischen Bestellung wird der Mitspieler immer darauf hingewiesen, dass seine Bestellung aufgezeichnet wird. Dies wird als verbindliche Bestellung von SLKS akzeptiert. Spielbestellungen per Post werden durch Unterschrift akzeptiert. Der Mitspieler ermächtigt SLKS zur Abbuchung des vereinbarten Spieleinsatzes durch Lastschrift. Der Mitspieler erlaubt dazu die Daten zu seiner Person an ein Unternehmen bzw. Geldinstitut zu übermitteln. Der Einzug des Spieleinsatzes erfolgt zu Beginn des Monats, der dem Spielmonat vorausgeht. Alle Folgenden Spielmonate werden spätestens am 6. des Vormonats per Lastschrift eingezogen. Der Mitspieler hat nach Zugang der Teilnahmebestätigung ein 14-tägiges Widerrufsrecht an: VIP-LOTTO Kundenservice per Telefon +49(0)800-180 70 74 (kostenfrei aus dem dt. Festnetz, Mobilf. Abw.) und per E-Mail an info@vip-lotto.com Mitspielen dürfen nur Personen, die einen weltweit gültigen Wohnsitz haben. Zum Schutz der Jugend ebenfalls ausgeschlossen sind Personen, die zum Zeitpunkt der Spielscheinabgabe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Spielvertrag kommt daher mit ihnen in keinem Fall zustande. SLKS kann potenzielle Teilnehmer für das Mitspiel sperren, z.B. wenn das Mitspielkonto nicht gedeckt ist, das festgesetzte Limit des Mitspielers überschritten wird, ein Fall des Missbrauchs besteht oder eine Bonitätsprüfung negativ verlaufen ist. Eine mehrfache Registrierung eines Mitspielers mit entsprechender Führung mehrerer Mitspielkonten ist ebenfalls nicht gestattet. Das Höchstlimit des Spieleinsatzes bei SLKS liegt bei 96,00 € monatlich. Ein Nachweis zur Volljährigkeit kann vom Spielteilnehmer durch Zusendung einer Kopie seines Personalausweises erfolgen. Jeder Mitspieler erlaubt SLKS, seine Daten zur Überprüfung der Identität und Bonität zu nutzen. Das darf SLKS nur mit einem im jeweiligen Land erlaubten Prüfverfahren. Sollte es in einem Land kein Verfahren zur Überprüfung geben muss der Spieler im Falle eines Gewinns nachweisen, dass er bei Teilnahme 18 Jahr alt war. Nach Eingabe der erforderlichen persönlichen Daten wird für den Teilnehmer ein Mitspielkonto eingerichtet und ihm eine feste Kundennummer zugeteilt. Die rechtlichen Berater von SLKS haben bestätigt, dass Sie durch den Service von SLKS über das Internet nach Seychellen reisen, wo dann die Transaktion stattfindet. Alle Mitspieler sollten sich vor der Teilnahme über ihren bestimmten Status informieren. Haftungsbeschränkungen: Internationale Lotteriegesetze unterscheiden sich und es liegt in der Verantwortung des Spielers sicherzustellen, dass er alle in seinem eigenen Land geltenden Gesetze und Vorschriften versteht und befolgt, besonders wenn Steuer- und Alterseinschränkungen gelten. Alle Spieler müssen mindestens 18 +Jahre alt sein. SLKS akzeptiert keine Verantwortung für Ansprüche dritter Parteien gegenüber Spielern. Sollte eine Ziehung der angebotenen Lotterien verschoben werden oder gar ausfallen, zahlt SLKS den Spieleinsatz zurück. SLKS ist nicht haftbar für Verluste jeglicher Art, die aus der Absage einer Ziehung erwachsen, einschliesslich des Verlustes der Chance, aus irgendeinem Grund an einer Ziehung teilzunehmen.

5. Mit Zustandekommen des Geschäftsbesorgungsvertrages stellt der Mitspieler zugleich Antrag auf Aufnahme in eine Spielgemeinschaft. Hierzu bevollmächtigt der Mitspieler SLKS Verträge über Spielgemeinschaften zwischen ihm und weiteren Mitspielern zu schliessen. Die entstehenden Spielgemeinschaften sind Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Die Spielgemeinschaften werden monatlich neu gebildet, es besteht kein Anspruch auf Zugehörigkeit zu einer bestimmten Spielgemeinschaft. Können nicht alle Anteile der Spielgemeinschaften an Mitspieler vergeben werden, übernimmt SLKS diese Anteile und stellt so den Gesamteinsatz der Spielgemeinschaften sicher. SLKS entwickelt für die einzelnen Spielgemeinschaften die Zahlenkombinationen und verwendet diese für die Abgabe der Spielscheine. Für die Spielgemeinschaft als auch für deren Mitspieler besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Zahlenkombinationen. Die Spielgemeinschaften nehmen einmal monatlich an den amtlichen Ausspielungen der jeweiligen Lotterie teil. Mit Zugang der Teilnahmebestätigung erwirbt der Mitspieler einen Gewinnanspruch. Dieser entspricht seinem Anteil am Gesamteinsatz der Spielgemeinschaft.

6. Die Abonnementgebühr für den Service beträgt 96,00€ / Monat, den Spieleinsatz und die -gebühr trägt SLKS. Die Abonnementgebühr stellt einen Nettobetrag dar, jeder Kunde hat sich bei einer eventuellen Steuerabgabe auf Dienstleistungen aus dem Ausland an die Gesetzte seines Landes zu halten. Eventuelle Steuermeldungen auf die Dienstleistung sind vom Mitspieler selber zu melden. Enthalten sind alle Servicegebühren der SLKS. Es fallen keine weiteren Kosten an. SLKS beauftragt einen unabhängigen Treuhänder. Dieser wird bei Vertragsabschluss mit der Treuhänderischen Einziehung der anfallenden Gewinne bei den Gespielten Landeslotterien beauftragt (im Folgenden "Treuhänder" genannt). Er ist vom Spielteilnehmer mit einer Einziehungsvollmacht bevollmächtigt und zur Verwahrung der ihm übermittelten Spieldaten (Namen der Spielteilnehmer, Kontakt- und Gewinndaten) beauftragt. Bezüglich des reuhandvertrags-Angebots ist SLKS Empfangsbevollmächtigter des Treuhänders und nimmt mit Annahme des Vermittlungsvertrags zugleich den Treuhandvertrag im Namen und Auftrag des Treuhänders an. Dadurch entstehen dem Spielteilnehmer keine weiteren Kosten. Der Spielteilnehmer wird durch SLKS im Falle eines Gewinnes informiert. SLKS ist vom Spielteilnehmer ermächtigt, dem Treuhänder alle für die Einziehung der Gewinne notwendigen Daten (Name des Spielteilnehmers, Kontakt- und Gewinndaten) zu übermitteln. Nur der Treuhänder ist zur eltendmachung der Gewinne berechtigt. Entsprechend erfolgt die Auszahlung der Gewinne ausschliesslich auf ein Treuhandkonto des Treuhänders. Kündigt ein Mitspieler das Mitspiel nicht ordentlich und nimmt er nicht mehr am Spiel teil, erlischt sein Anspruch auf die Auszahlung des Gewinns, wenn der Mitspieler seinen Gewinn nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Ausscheiden am Spiel schriftlich geltend gemacht hat.

7. Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausspielungen des Folgemonats ist das Zustandekommen des Mitspielvertrages spätestens am 10. des Vormonats. Kommt der Vertrag später zustande, so nehmen die betroffenen Mitspieler regelmässig erst an den Ausspielungen des übernächsten Monats teil. Der Gewinnanspruch entfällt, wenn der Einzug des Spieleinsatzes durch Gründe, die der Mitspieler zu vertreten hat, scheitert. In diesem Falle tritt SLKS an die Stelle des Mitspielers. SLKS führt für jeden Mitspieler ein Kundenkonto, auf dem Einsätze, Einzahlungen und Gewinnanteile verbucht werden. Konnte der Spieleinsatz eingezogen werden und hat der Mitspieler sein Mitspiel nicht gekündigt, so beteiligt SLKS den Mitspieler nach den vorliegenden Teilnahmebedingungen am Mitspiel des folgenden Monats.

8. Die Mindestteilnahmedauer beträgt mindestens drei Monate. Danach verlängert sich die Teilnahme jeweils um einen weiteren Monat, sofern der Mitspieler seine Teilnahme nicht schriftlich kündigt. Die Kündigung durch den Mitspieler ist bis zum 5. jeden Monats zum Ende des Monats möglich. Danach eingegangene Kündigungen werden erst für den nächsten Monat berücksichtigt werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels massgebend. Der Mitspieler hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Teilnahmebedingungen ohne Angabe von Gründen sein Mitspiel zu widerrufen. Bei schriftlichem Widerruf ist für die Fristwahrung das Datum des Poststempels massgebend. SLKS beauftragt eine Firma mit der Abwicklung der Post. SLKS teilt jedem Teilnehmer im Begrüssungsschreiben (Spielbestätigung) die Adresse des Servicecenters mit. SLKS haftet für alle Schäden, die sie im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen schuldhaft verursacht hat. Darüber hinaus haftet SLKS nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Soweit SLKS eine EDV einsetzt, haftet sie bei Bedienungsfehlern und/oder Ausfall der EDV nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Soweit ein Schaden des Mitspielers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde, ist die Haftung auf den Spieleinsatz beschränkt.

9. Sämtliche persönliche Daten eines Mitspielers, wie z.B. Name, Anschrift und Spielhistorie unterliegen dem Spielgeheimnis. SLKS sichert allen Mitspielern zu, dass das Spielgeheimnis gewahrt wird. Die im Rahmen der Registrierung und konkreten Beauftragung der Vermittlung von Spielaufträgen durch den Spielteilnehmer anzugebenden Daten werden von SLKS nach geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes elektronisch gespeichert und verarbeitet. Die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes werden gewährleistet. Alle Daten werden streng vertraulich behandelt. Es werden keine Daten ohne Zustimmung zu Werbezwecken an Dritte weitergeleitet. SLKS weist darauf hin, dass bei der Teilnahme an Glücksspielen das Risiko der Spielsucht besteht! Spielen soll Freude machen, lassen Sie es nicht zur Sucht werden. Im Falle einer Spielsucht helfen wir Ihnen gern anonym und unkompliziert.

10. Die Rechtsbeziehungen der Vertragspartner und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Teilnahmebedingungen) werden beherrscht und ausgelegt in Übereinstimmung mit den gesetzten des Staates Seychelles, dessen Gerichtshöfe die Gerichtshöfe der Rechtsprechung sind. Wenn es einen Disput bezüglich einer Eingabe oder der Berechtigung zur Entgegennahme eines Preises oder eines Anspruches gibt, ist die Entscheidung von SLKS endgültig und bindend.

11. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, ist hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt dann eine, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten ist.
Stand: August 2020




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